Erbschaftsteuer Spanien: EuGH entscheidet über die Doppelbesteuerung spanischer Bankguthaben im Erbfall |
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Erbt eine in Deutschland ansässige Person Kontoguthaben bei einem
spanischen Finanzinstitut, so hat er dafür nach dem in Spanien als
beschränkt Steuerpflichtiger die spanische Erbschaftsteuer zu
entrichten.
Damit aber nicht genug. Der in Deutschland ansässige Erbe hat ebenfalls
in Deutschland eine Steuererklärung über die Erbschaft abzugeben, da er
dort ansässig ist und seine Erbschaft komplett (alle weltweit durch die
Erbschaft erworbenen Rechte) erklären muss.
§ 21 ErbStG Deutschland behandelt die Anrechnung ausländischer
Erbschaftsteuer und sieht vor, daß bei Auslandsvermögen eine Anrechnung
der im Ausland gezahlten Erbschaftsteuern gewährt wird. Es wird also
unterschieden zwischen Auslands- und Inlandsvermögen. Eine Anrechnung
ausländischer Erbschaftssteuer findet also nur statt, wenn es sich um
Auslandsvermögen handelt. Was wiederum als Auslandsvermögen gilt, wird
durch verweis auf §121 im deutschen Bewertungsgesetz definiert. Dort
sind jedoch Kontoguthaben bei Kreditinstituten nicht aufgezählt.
Somit ist bei Kontoguthaben die im Ausland gezahlte Erbschaftssteuer
nicht anrechenbar und es findet demzufolge eine Doppelbesteuerung statt,
da der Erbe sowohl die spanische als auch die deutsche Erbschaftssteuer
zu zahlen hat.
Der Bundesfinanzhof hatte in einer solchen Sache zu entscheiden, setzte das anhängige Verfahren aus und legte die Sache dem EuGH m Rahmen eines Vorabentscheideverfahrens vor. Dieser hat nun sein Urteil abgegeben (AZ: C‑67/08).
Der EuGH hat entschieden, daß die Art. 56 EG und 58 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der bei der Berechnung der Erbschaftsteuer, die von einem Erben mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat auf Kapitalforderungen gegen ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Finanzinstitut geschuldet wird, die in dem anderen Mitgliedstaat entrichtete Erbschaftsteuer auf die im erstgenannten Mitgliedstaat geschuldete Erbschaftsteuer nicht angerechnet wird, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat hatte.
Einfach gesagt bedeutet das, daß der EuGH diese Doppelbesteuerung in diesen Fällen als vereinbar mit dem Europarecht ansieht. Wer also in Deutschland ansässig ist und im Rahmen einer Erbschaft auch Kontoguthaben bei ausländischen Finanzinstituten erbt, der muss immer dafür in Deutschland Erbschaftsteuer zahlen, auch wenn er bereits in dem Land Steuern bezahlen musste, wo das Konto geführt wird.
Die Entscheidung des EuGH scheint auf den ersten Blick
unverständlich. Sollen doch die Art. 56 EG und 58 EG den freien
Kapitalverkehr gewährleisten und eine effektive Doppelbesteuerung ist
nicht gerade das, was man unter freiem Kapitalverkehr versteht.
Der EuGH hat jedoch richtig erkannt, daß der Steuernachteil daraus
erfolgt, daß jeder Staat seine Besteuerungsbefugnis parallel ausgeübt
und Anknüpfungspunkte für die Steuer unterschiedlich festgesetzt hat.
Deutschland stellt bei Kapitalforderungen gegen ein Kreditinstitut auf
den Wohnsitz des Gläubigers (des Erben) ab, Spanien hingegen auf den
Sitz des Schuldners (die Bank, die den Betrag an den Erben zu zahlen
hat) ab. Diese Doppelbesteuerung ist also nicht Ergebnis einer gewollten
Diskriminierung, sondern nur das Ergebnis der steuerlichen Kompetenz des
jeweiligen Mitgliedsstaates. Das Gemeinschaftsrecht schreibt aber
derzeitig in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb
der Europäischen Gemeinschaft keine allgemeinen Kriterien für die
Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor und verpflichtet
sie nicht, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen
Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um die sich aus
der parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende
Doppelbesteuerung zu beseitigen und so die Anrechnung der
Erbschaftsteuer zu ermöglichen.
Abhilfe schaffen kann bei der Doppelbesteuerung spanischer Bankguthaben im Erbfall nur ein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbsachen zwischen Deutschland und Spanien. Ein solches ist derzeitig nicht geplant.
Volker Borges
Rechtsanwalt & Abogado Inscrito
Palma de Mallorca, den 08.01.2010
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Beitrag vom 01.03.2008:
Im Beitrag vom Mai 2006 wurde bereits darauf hingewiesen, daß Bankguthaben in Spanien von nicht Residenten sowohl mit deutscher als auch mit spanischer Erbschaftsteuer belegt werden und damit eine echte Doppelbesteuerung entsteht. Mit Beschluß vom 16.01.08 hat der Bundesfinanzhof das das diesbezüglich anhängige Verfahren A. II R 45/05 ausgesetzt und dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheideverfahrens die Frage vorgelegt, ob die Doppelbelastung von Bankguthaben in Spanien mit deutscher und spanischer Erbschaftsteuer gegen europäisches Recht verstößt.
Damit ist wieder einmal eine neue Entscheidung des EuGH zur Thematik der Besteuerung von Erbschaften und deren Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht zu erwarten.
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Volker Borges
Rechtsanwalt & Abogado Inscrito