Der Standort Schweiz garantiert seit jeher eine privilegierte steuerliche Behandlung, sei es für natürliche Personen, sei es für Gesellschaften. Die direkten Steuern werden aufgrund des föderalistischen Systems auf drei Ebenen erhoben: Bund, Kantone und Gemeinden. Die Konkurrenz die zwischen den einzelnen Kantonen – und innerhalb der Kantone, zwischen den Gemeinden - besteht, fördert eine stetige Reduktion der schon tiefen Steuersätze.
Um den Standort Schweiz noch
attraktiver zu gestalten, geniessen verschieden Gesellschaftsformen eine
privilegierte Steuerbelastung. Unter diesen Gesellschaften ist die
Holdinggesellschaft diejenige, auf welcher die tiefsten Steuern erhoben werden.
Dabei versteht man unter Holdinggesellschaft eine Kapitalgesellschaft, deren
statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von
massgeblichen Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine
Geschäftstätigkeit ausübt.
Auf Bundesebene wird auf den Gewinn eine Reduktion der geschuldeten Steuer im
Verhältnis des Dividendenertrages zum gesamten Gewinn der Gesellschaft gewährt.
Dabei entfällt bei reinen Holdinggesellschaften die Bundessteuer weitgehend.
Die Kantone und die Gemeinden befreien Holdinggesellschaften von sämtlichen
Ertragssteuern (Holdingprivileg).
Im Ergebnis sind sämtliche
Dividenden, Gewinne aus einer Veräusserung und selbst Zinserträge steuerfrei.
Somit sind am Ende des Geschäftsjahres lediglich Steuern auf dem Kapital
(Eigenkapital, Reserven und übertragene Gewinne) in der Höhe von maximal 0.3 o/oo
(aber mindestens CHF 1’000.--) auf Kantons- und Gemeindeebene geschuldet (die
Informationen beziehen sich auf den Kanton Tessin). Der Bund erhebt keine
Kapitalsteuer.
Auch die EU-Zinsrichtlinie (Richtlinie
2003/48/EG) ist auf Gesellschaften nicht anwendbar. Somit kann die
zukünftige Zinsbesteuerung einfach durch Zwischenschaltung einer Schweizer AG
vermieden werden.
Gerade bei großem Immobilienvermögen in Spanien bietet die Schweizer Aktiengesellschaft als Holding in Verbindung mit einer spanischen Sl steuerlich vorteilhafte Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Vermögensnachfolge oder sogar beim Verkauf der Immobilie.
Die Holdinggesellschaft wird, wie
jede andere schweizerische Aktiengesellschaft, durch notarielle Urkunde und
Eintragung in das Handelsregister gegründet.
Die konstitutive Gesellschafterversammlung beschliesst unter anderem den Namen,
den Sitz, den Zweck und das Kapital der Holding. Das Aktienkapital muss
mindestens CHF 100'000.— betragen, welche mindestens zu 50% einbezahlt sein
müssen. Nach der Gründung muss diese Kapital dem Gesellschaftszweck dienen. Das
heißt im Falle der Holdinggesellschaft, dass es für der Erwerb der Anteile an
ausländischen Gesellschaften genutzt werden kann.
Wenn das Aktienkapital voll einbezahlt wird, besteht die Möglichkeit die
Aktionärsrechte in Inhaberaktien zu verbriefen. In diesem Fall sind die Namen
der Gesellschafter nicht bekannt. Diese müssen in keinem Gesellschafterbuch
aufgeführt werden. Allein der Besitz der Aktientitel oder -zertifikate
entscheidet wer Inhaber der Aktien und somit Gesellschafter ist.
Auch die Besitzübertragung erfolgt somit ohne weitere Formalitäten, mit der
Übergabe der Aktien an den Käufer.
Wir verfügen laufend über Schweizer Holding Vorratsgesellschaften, welche selbstverständlich keine Geschäftstätigkeit ausgeführt haben und frei von Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sind!
Via
Cantonale 34/a
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