Der Verkauf einer Immobilie in Spanien - Warum man als Verkäufer zu Anfang einen Rechtsanwalt hinzuziehen sollte | 
    
    
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Ist der Entschluß zum Verkauf 
der spanischen Immobilie gefaßt, bietet der Eigentümer die Immobilie entweder 
selbst oder über einen Makler zum Verkauf an. Im Zeitalter des Internets und der 
digitalen Bildverarbeitung sind die Möglichkeiten der Werbung sowohl quantitativ 
als auch qualitativ gestiegen. Der potentielle Immobilienkäufer recherchiert 
heutzutage selbst im Internet und trifft eine Vorauswahl. Da die Auswahl groß 
ist, erhöhen diejenigen ihre Verkaufschancen, die einen hohen Informationsgehalt 
anbieten. So ist es heutzutage unerläßlich, eine genaue Beschreibung des 
Objektes anzufertigen und die Immobilie zudem mit Fotos zu präsentieren.
Die anwaltliche Praxis zeigt 
jedoch, daß viele Verkäufer es im Vorfeld versäumen zu überprüfen, ob die im 
Exposé angegebenen Informationen auch rechtlich nachgewiesen werden können. 
Schon häufig ist es bei meiner anwaltlichen Tätigkeit bei der Vertretung der 
Interessen eines Käufers vorgekommen, daß dieser von dem Kauf des Objektes 
Abstand genommen hat oder erhebliche Preisnachlässe erzielen konnte, da die 
angebotene Immobilie rechtlich nicht das hielt, was vom Verkäufer versprochen 
wurde.
Die möglichen Probleme sind vielfältig. So kann dies ein Pool sein, für den keine 
Baugenehmigung beantragt wurde und die Möglichkeit der nachträglichen 
Legalisierung noch nicht geklärt wurde. Denkbar ist auch ein Gästehaus mit Bad 
und Küche, das im Grundbuch als Garage eingetragen ist, oder ein Keller, der 
komplett ausgebaut ist, aber weder im Grundbuch oder Katasteramt zu finden ist. 
Es ist auch schon vorgekommen, daß bei einem angebotenen Landwesen (Finca 
Rústica) mit einem großen Landhaus und verschiedenen Stallungen lediglich ein 
Haus und  Bestallungen ohne weitere Angaben vermerkt waren. Damit wollte 
sich der Käufer, der einen siebenstelligen Betrag zahlen sollte, nicht zufrieden 
geben. 
Als Rechtsanwalt des Kaufinteressenten ist es meine Pflicht, den Mandanten über 
die Situation aufzuklären und ihn auf die damit verbundenen Risiken hinzuweisen. 
Zudem wird die Möglichkeit der Legalisierung geprüft und ggfs. die 
überschlägigen Kosten ermittelt und so ein Weg aufgezeigt, wie die 
Wunschimmobilie doch noch erworben werden kann.
Der Kaufinteressent sieht sich 
in einem solchen Fall mit einer Situation konfrontiert, die er sich nicht gewünscht hat. Er hat 
nun die Wahl, ob er von dem Kauf Abstand nimmt, dem Verkäufer auferlegt, die 
rechtlichen Mängel vor Verkauf zu beheben, oder aber die Situation nutzt, um den 
Preis neu zu verhandeln.
Die Situation ist auch für den Verkäufer nachteilig. Er läuft das Risiko, daß 
sich die Kaufabwicklung aufgrund der noch zu erledigenden Legalisierungen 
verzögert, oder sogar den 
Interessenten zu verlieren. Dies ist bei dem großen Angebot an Immobilen in 
Spanien besonders ärgerlich. Ist ein Kaufinteressent soweit gegangen, daß er 
bereits einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Liegenschaft beauftragt, ist die 
Möglichkeit des Verkaufs sehr konkret. 
Noch schlimmer kann es kommen, wenn Sie bereits einen privatschriftlichen 
Vertrag gezeichnet haben. Der Käufer könnte bei Rechtsmängeln vom Vertrag 
zurücktreten und wenn Sie einen Arras vereinbart haben, droht Ihnen nicht nur 
die Rückerstattung der Anzahlung, sondern auch noch einmal derselbe Betrag als 
Schadensersatz.
Deshalb muß dem Verkäufer einer 
Immobilie in Spanien aus anwaltlicher Sicht die Empfehlung gegeben werden,  
seine Immobilie möglichst frühzeitig von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen und 
abzuklären, welche vertraglichen Zusagen er machen kann.
Anhand einer Bestandsaufnahme 
kann die aktuelle die grundbuchrechtliche, die baurechtliche Situation, die Eintragung im 
Katasteramt und sowie das Vorliegen der notwendigen 
Unterlagen geprüft werden. Damit erhält der 
Verkäufer  eine aktuelle Zusammenstellung der wesentlichen Unterlagen für 
einen Verkauf, welche er ohne Verzögerung an den Interessenten weiterleiten 
kann und gewinnt einen Zeitvorteil gegenüber den anderen 
Verkäufern, die ihre Unterlagen noch nicht zusammengestellt haben. In der Praxis 
hat sich diese Vorgehensweise bereits als Verkaufsfördernd erwiesen.
Zudem sind heute viel mehr Unterlagen zu einer Beurkundung beizubringen, als vor einigen Jahren.
Wird es dann konkret und gibt der Interessent ein akzeptables Angebot ab, so sollten auch bereits die weiteren rechtlichen und steuerlichen Aspekte des Verkaufs gut vorbereitet sein, um ohne weitere Verzögerung den Verkauf voranzutreiben. Hierzu zählt beispielsweise die zu erwartende gemeindliche Wertzuwachssteuer (Plusvalia Municipal), aber auch die Beantwortung der Frage der eventuellen Gewinnbesteuerung aus dem Verkauf.
Beauftragen Sie einen Makler, so sollten Sie die Konditionen des Maklervertrages schriftlich fixieren und den Vertrag anwaltlich prüfen lassen. Gerne lässt sich der Makler weitgehende Befugnisse einräumen, wodurch Sie die Kontrolle über das Gesehen aus der Hand geben.
Bei Interesse fragen Sie bitte weitere Informationen an und legen Sie sich schon einmal ihre Kaufurkunde (Escritura) und den Grundsteuerbescheid (IBI) bereit. Dies sind die ersten Unterlagen, die benötigt werden.
Volker Borges 
Rechtsanwalt & Abogado Inscrito
Palma de Mallorca
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