EuGH bestätigt diskriminierende Besteuerung von nicht Residenten Steuerrückerstattung bei Verkauf der Spanien Immobilie vor 2007

 

Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil 6. Oktober 2009 festgestellt, daß Spanien dadurch gegen Europarecht verstoßen hat,  dass es von Gebietsansässigen in Spanien erzielte Gewinne bis zum 31. Dezember 2006 anders behandelt hat als die von Gebietsfremden dort erzielten Gewinne.

Das Urteil ist insbesondere interessant in den Fällen, in denen der nicht Residente Verkäufer die in Spanien gelegene Immobilie  vor dem Verkauf länger als 12 Monate im besitz hatten. In diesem Fall wurden 5% des Kaufpreises bereits durch den Käufer an das Finanzamt gezahlt.

Der Gewinn wäre nach spanischem Recht bei nicht Residenten mit 35% und bei Residenten mit 15% zu versteuern gewesen. Mit dem jüngsten EuGH-Urteil dürfte Spanien sich einer Rückerstattung zuviel gezahlter Steuern verweigern.

Das Recht auf Steuerrückerstattung verjährt in Spanien nach 4 Jahren ab Ablauf der freiwilligen Zahlungsfrist. Im Ergebnis sind das 4 Jahre und 4 Monate. Wer also am 31.12.2006  den Verkauf beurkundet hat, bei dem tritt am 30.04.2011 die Verjährung ein.

Verkäufe von Immobilien in Spanien, die in diesen Zeitraum fallen, stehen unter Umständen noch erhebliche Rückerstattungsforderungen gegen das spanische Finanzamt zu.

Gerne können Sie einen Rückerstattungsanspruch vorab prüfen lassen.

Volker Borges
Rechtsanwalt & Abogado Inscrito
Palma de Mallorca, 14.01.2010
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Wer vor dem 01.01.2007 seine Immobilie in Spanien verkauft hat, kann sich nicht nur glücklich schätzen, weil er kurz vor der Immobilienkrise verkauft hat, sondern auch, weil ihm eventuell ein Steuerrückerstattungsanspruch gegen das Finanzamt aufgrund des 5%igen Einbehalts durch den Käufer zusteht.

Mit der Steuerreform mittels des Gesetzes 35/2006 vom 28. November 2006, die  am 1. Januar 2007 in Kraft trat hat Spanien u.a. festgelegt,, daß Gewinne aus Kapitalgewinnen mit einem Pauschalsatz von 18% besteuert werden, unabhängig von dem Zeitraum, in dem sie entstanden sind und unabhängig davon, ob der Steuerzahler Resident ist oder nicht. Damit hat Spanien die Diskriminierung von Gebietsfremden (nicht Residenten) in diesem Bereich beseitigt und eigentlich den Grund für das durch die Europäische Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien mit Wirkung zum 01.01.2007 beseitigt.

Im Zuge dieser Änderungen wurde auch der gesetzliche Einbehalt (Retención) bei nicht residenten Verkäufern von Immobilien in Spanien von ehemals 5% auf 3% heruntergesetzt. Die Gewinnbesteuerung sank von 35% auf 18%. Wer also zwischen 2005 und 2007 verkauft hat, der sollte sich einmal das steuerliche Ergebnis des Verkaufes ausrechnen lassen. Basierend auf einem Steuersatz von nur 15%, aber eines Einbehaltes von 5% auf den Verkaufserlös dürfte bei vielen ein nicht unerheblicher Rückerstattungsanspruch bestehen.

Dieser sollte jedoch mit anwaltlicher Hilfe geprüft werden, da die niedrigere Besteuerung unter Berufung auf das Europarecht geltend gemacht werden müsste.

Volker Borges
Rechtsanwalt & Abogado Inscrito
Palma de Mallorca, 14.04.2009

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