EU Kommission: Diskriminierende Gewinnbesteuerung bei nicht Residenten abgeschafft, aber noch immer aktuell .

Mit der Steuerreform mittels des Gesetzes 35/2006 vom 28. November 2006, die  am 1. Januar 2007 in Kraft trat hat Spanien u.a. festgelegt,, daß Gewinne aus Kapitalgewinnen mit einem Pauschalsatz von 18% besteuert werden, unabhängig von dem Zeitraum, in dem sie entstanden sind und unabhängig davon, ob der Steuerzahler Resident ist oder nicht.

Damit hat Spanien die Diskriminierung von Gebietsfremden (nicht Residenten) in diesem Bereich beseitigt und eigentlich den Grund für das durch die Europäische Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien mit Wirkung zum 01.01.2007 beseitigt. Die Kommission beabsichtigt jedoch nicht, das Verfahren einzustellen. Der Grund liegt nach Ansicht der Kommission darin, daß die Steuerreform die Diskriminierung von Gebietsfremden nur für den Zeitraum ab Inkrafttreten regele. Es gäbe   jedoch viele Fälle, in denen die diskriminierenden Vorschriften angewandt wurden, die spanischen Rechtsvorschriften jedoch keinerlei Rechtsmittel für derartige Situationen vorsehen. Deshalb vertrete die Kommission derzeitig Vorbereitungen, um den Europäischen Gerichtshof mit dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2004/4314 zu befassen.
Dies geht aus einer ergänzenden Antwort  der Kommission vom Mai 2007auf eine Petition eines britischen Staatsbürgers aus dem Jahr 2005 hervor.

Das Verfahren gegen Spanien hat damit weiterhin praktische Bedeutung für denjenigen nicht Residenten , der seine Spanienimmobilie vor Inkrafttreten der Steuerreform mit Gewinn verkauft hat und diesen laut geltendem Recht diesen mit 35% versteuern muß bzw. mußte.

Wer vor 2007 mit 100.00 € Gewinn verkauft hat,  müßte also nach geltendem Recht noch immer 35.000,-€ (35%) Steuern zahlen, wobei ein in Spanien Residenter lediglich 15.000,-€ (15%) Steuern zahlen muß. Der nicht Residente steht also um 20.000,-€ schlechter da, als der Residente.

Wer seine Steuererklärung pflichtgemäß abgegeben und zu viele Steuern gezahlt hat, der kann nunmehr daran denken, den zuviel gezahlten Betrag vom Spanischen Finanzamt zurückzuverlangen.
Ebenfalls derjenige, der seine Steuererklärung nicht abgegeben, sondern nur den 5%igen Einbehalt über den Käufer abgeführt hat, könnte daran denken, eine (wenn auch verspätete) Steuererklärung auf der Basis einer 15%igen Besteuerung abzugeben. Wenn sich daraus ein Rückerstattungsanspruch ergibt kann man sich freuen.
Aber auch für denjenigen, der trotz des 15%igen Steuersatzes noch eine Nachzahlung vornehmen müßte, könnte diese Situation vorteilhaft sein. Zahlt der  Steuerschuldner nicht, könnte das spanische Finanzamt einen Steuerbescheid erlassen und den rechtskräftigen Steuerbescheid nebst deutscher Übersetzung an das deutsche Finanzamt mit der Versicherung senden, daß eine Vollstreckung in Spanien gescheitert ist. Unter diesen Voraussetzungen wird der spanische Steuerbescheid den inländischen Steuerforderungen gleichgestellt. Entsprechend erfolgt eine Vollstreckung des spanischen Steuerbescheides über die deutsche Steuerbehörde nach den deutschen Vorschriften über die Vollstreckung von spanischen Steuerbescheiden. Besonders ärgerlich wäre es, wenn das Spanische Finanzamt den Bescheid auf der Grundlage der 35%igen Besteuerung erlassen hätte.

Betroffen von dieser Sondersituation sind Immobilienverkäufer, die Ihre Immobilie in dem Zeitraum zwischen 2003 und 2007 verkauft haben.
 

 Palma de Mallorca, Dezember 2007