Vermögensteuer und Einkommensteuer 2014 für nicht residente Immobilieneigentümer in Spanien

 

Vermögensteuer / Impuesto sobre el Patrimonio:

Die ursprünglich vorübergehende Erhebung der Vermögensteuer wird auch für das Haushaltsjahr 2014 beigehalten.

Die Steuersätze bleiben unverändert und liegen steigen abhängig vom netto Vermögen progressiv von 0,2 auf bis zu 255 Prozent.  Nicht Residenten / Gebietsfremden wird der nach dem zentralen Steuergesetz der  allgemeine Freibetrag von 700.000,-€ gewährt.

Zur Abgabe verpflichtet ist jeder Eigentümer, dessen Vermögen am 31.12. nach Abzug von Verbindlichkeiten für den Erwerb ein positives Vermögen aufweist und deshalb Steuern zu zahlen sind.

Bemessungsgrundlage ist der höhere von den folgenden 3 Werten:  Anschaffungswert, Katasterwert, von der Verwaltung festgesetzter Wert.

Beispiel:

Kaufpreis 1.500.000,00 €
Hypothekendarlehen -131.500,25 €
:Freibetrag - 700.000,00 €
Besteuerungsgrundlage 668.499,75 €
   
Vermögenssteuer 2.506,86 €

Schulden sind abzugsfähig, wenn Sie zum Erwerb des Vermögens aufgenommen wurden.

Ungleich behandelt werden die nicht residenten Eigentümer einer Immobilie in Spanien gegenüber Ihrem residenten Nachbarn,, wenn die autonome Region niedrigere Steuersätze für die Vermögensteuer verabschiedet hat. Die Steuersätze finden leider nur auf den Nachbarn Anwendung, da die Zentralregierung nur Steuern über Residente an die autonomen Regionen abgetreten hat.

Die Balearen, Valencia  z.B. haben allerdings aufgrund leerer Haushaltskassen die Vermögensteuer seit 2012 auch wieder eingeführt und gewähren dieselben Freibetrag. Mittlerweile haben alle autonomen Regionen mit Ausnahme von Madrid die Vermögensteuer wieder eingeführt.

Einkommensteuer für Gebietsfremde / Ipuesto Sobre la Renta de no Residentes

Die jährlich zu entrichtende Einkommensteuer auf die eigengenutzte Immobilie als Feriendomizil auf der Grundlage von 1,1% auf den Katasterwert mit 24,75 % erhoben. Die Steuererklärung ist ohne Aufforderung von Seiten des Finanzamtes jeweils im Folgejahr auf dem Steuerformular 210 zu erklären und zu zahlen.

Seit dem 01.01.2012 unverändert wird der Gewinn aus dem Verkauf einer Liegenschaft mit 21% besteuert.

In jüngster Zeit ist es bereits vorgekommen, daß das zentrale Finanzamt Steuereintreibungsverfahren wegen der nicht erklärten Vermögens- und Einkommensteuer auf eigengenutzte Immobilien einzuleiten. Es kann also nur empfohlen werden, die jährlichen Steuern zu erklären und zu zahlen.

Allein mit der Zahlung der Grundsteuer (Impuesto sobre Bienes Inmuebles, kurz IBI) an die Gemeinde ist es nicht getan.

Volker Borges
Rechtsanwalt & Abogado Inscrito
Palma de Mallorca, 05.01.2014
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