Kurzüberblick Vermögensteuer und Einkommensteuer 2018 für nicht residente Immobilieneigentümer in Spanien

 

Vermögensteuer / Impuesto sobre el Patrimonio:

Die Vermögensteuer wird auch für das Haushaltsjahr 2018 beigehalten.

Nicht Residente / Gebietsfremde dürfen wählen, ob sie nach den Steuersätzen der autonomen Region oder denen des zentralen Vermögensteuer Gesetzes besteuert werden möchten. Letzteres gewährt einen Freibetrag von 700.000,-€. Die Steuersätze bleiben unverändert und steigen abhängig vom netto Vermögen progressiv von 0,2 auf bis zu 2,55 Prozent.  Auf den Balearen ist der regionale Steuertarif teurer, sodaß man hier besser den zentralen Tarif wählt.

Zur Abgabe verpflichtet ist jeder Eigentümer, dessen Vermögen am 31.12. nach Abzug von Verbindlichkeiten für den Erwerb ein positives Vermögen aufweist und deshalb Steuern zu zahlen sind. Bemessungsgrundlage ist der höhere von den folgenden 3 Werten:  Anschaffungswert, Katasterwert, von der Verwaltung festgesetzter Wert.

Beispiel:

Kaufpreis 1.500.000,00 €
Hypothekendarlehen -131.500,25 €
:Freibetrag - 700.000,00 €
Besteuerungsgrundlage 668.499,75 €
   
Vermögenssteuer 2.506,86 €

Schulden sind abzugsfähig, wenn Sie zum Erwerb des Vermögens aufgenommen wurden.

Einkommensteuer für Gebietsfremde / Impuesto sobre la Renta de No Residentes

Die jährlich zu entrichtende Einkommensteuer auf die eigengenutzte Immobilie als Zweitwohnsitz berechnet sich durch Anwendung eines Koeffizienten auf den Katasterwert. Diese Bemessungsgrundlage wird mit 19% besteuert.

Der Koeffizient liegt bei 1,1%, wenn der Katasterwert in den letzten 10 Jahren aktualisiert wurde. 100.000 € Katasterwert kosten also 209 € Einkommensteuer für Eigennutzung

Ist die Anpassung des Katasterwertes länger als 10 Jahre her, dann steigt der Koeffizient auf 2,0%. In diesem Fall steigt die Steuerlast auf 380 €.

In jüngster Zeit ist es bereits vorgekommen, daß das zentrale Finanzamt Steuereintreibungsverfahren wegen der nicht erklärten Vermögens- und Einkommensteuer auf eigengenutzte Immobilien einzuleiten. Es kann also nur empfohlen werden, die jährlichen Steuern zu erklären und zu zahlen.

Allein mit der Zahlung der Grundsteuer (Impuesto sobre Bienes Inmuebles, kurz IBI) an die Gemeinde ist es nicht getan.

Volker Borges
Rechtsanwalt & Abogado Inscrito
Palma de Mallorca, 05.01.2018
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